Vereinssatzung

Vereinssatzung des Vereins „Kinder- und Jugendverein Oberwartha“

§1 Name, Sitz, Eintragung

(1) Der Verein führt den Namen Kinder- und Jugendverein Oberwartha;  hat seinen Sitz in 01156 Dresden, Rudolf-Förster-Straße 10,  und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

(2) Nach der Eintragung lautet der Name des Vereins:  Kinder- und Jugendverein Oberwartha  e.V.

§2 Zweck und Selbstlosigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke  im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe nach § 52 Abs. 2 Nr. 4 AO.

(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht durch:

  • die Schaffung eines Rahmens zur Begegnung von Kindern und Jugendlichen in der Ortschaft
  • die Organisation und Durchführung von naturkundlichen und kulturellen Aktivitäten
  • die Organisation von Ausflügen
  • die Organisation und Durchführung von Feiern für Kinder- und Jugendliche in der Ortschaft
  • generationsübergreifende Begegnungen von Kindern/Jugendlichen und ortsansässigen Senioren

(4) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 §3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Minderjährige unter 18 Jahren bedürfen der Erlaubnis der Eltern bzw. des gesetzlichen Vertreters. Stimmberechtigt sind Mitglieder erst ab Volljährigkeit.

(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

 §4 Beiträge

(1) Die Mitglieder zahlen einen durch die Mitgliederversammlung festzusetzenden Jahresbeitrag, der jeweils zum 31. März des laufenden Geschäftsjahres fällig wird. Zur Festlegung der Beitragshöhe ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

 §5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, durch freiwilligen Austritt, der schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären ist, durch Ausschluss aus dem Verein oder durch Streichung aus der Mitgliederliste, wenn das Mitglied trotz Mahnung mit Zahlung des Beitrages im Rückstand ist.

(2) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Vor der Beschlussfassung muss dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme gegeben werden. Der Beschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mitzuteilen. Hiergegen kann innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand Widerspruch eingelegt werden. Über diesen Widerspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung endgültig.

 §6 Die Organe des Vereins

(1) Die Mitgliederversammlung

(2) Der Vorstand

 §7 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Sie wird vom Vorsitzenden mit einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Einladung (auch elektronisch) unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

(2) Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Falls kein Vorstandsmitglied anwesend ist, wählt sie einen Versammlungsleiter.

(3)Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

(4)Sie beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegeben Stimmen, soweit das Gesetz keine andere Mehrheit vorsieht.

 §8 Vorstand

(1) Der Gesamtvorstand besteht aus drei Mitgliedern. Er ist Vertretungsorgan des Vereins im Sinne des § 26 BGB.

(2) Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus der/dem Vorsitzenden, der/dem Stellvertreter und der/dem Schatzmeister. Jeder ist einzelvertretungsberechtigt.

(3) Mitglieder des Vorstands werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben jedoch bis zur gültigen Wahl neuer Mitglieder auch nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt. Die Mitgliederversammlung wählt einen Vorsitzenden, einen stellvertretenden Vorsitzenden und einen Schriftführer/Kassenwart.

(4)Zum Vorstand können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Gewählt ist, wer die Mehrheit der gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Eine Wiederwahl ist unbeschränkt zulässig.

(5) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, kann der Vorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.

(6) Der Vorstand beruft seine Sitzungen mit einer Frist von 14 Tagen ein. Die Einberufung der Sitzung erfolgt durch den Vorsitzenden und ist jedem Vorstandsmitglied schriftlich (auch elektronisch) zu übermitteln. Jedes Vorstandsmitglied ist berechtigt, Punkte zur Tagesordnung anzumelden. Die Anmeldung hat spätestens 8 Tage vor der jeweiligen Sitzung stattzufinden und ist vom Vorsitzenden nach Ende des letzten Tages der Frist an alle Vorstände zu übermitteln.

(7) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

(8) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung
  • Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
  • Buchführung und Erstellung des Geschäftsberichtes
  • Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern

 

§9 Geschäftsjahr

(1) Der Verein wird für unbestimmte Dauer gegründet.

(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§10 Finanzierungsgrundsätze

(1) Der Verein setzt seine Mittel ausschließlich für die Realisierung des Vereinszwecks ein.

(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(3) Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen, Förderbeiträgen, Spenden und öffentlichen Zuwendungen sowie anderen Einnahmen.

(4) Über die Verwendung von Mitteln entscheidet der Vorstand.

§11 Beurkundung der Beschlüsse

(1) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

§12 Auflösung

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

(2)Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorstandsvorsitzende und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den „Förderverein der Cossebauder Schulen e.V.“, Bahnhofstr. 5 in 01156 Dresden.